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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA GLASPACK VERPACKUNGSGLASHANDELSGES.M.B.H.

I. GELTUNGSBEREICH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind als allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Bestandteil aller Rechtsgeschäfte und Verträge zwischen der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. einerseits, und sämtlicher Geschäftspartner als Kunden und Besteller andererseits. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Käufers sind ungültig, es sei denn, es wird die Gültigkeit ausdrücklich zugestanden.

 

II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Alle Angebote sind unverbindlich, verbindlich wird der Auftrag erst nach schriftlicher Annahmebestätigung durch die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H.. Mündliche, fernmündliche, telegrafische Vereinbarungen oder Vereinbarungen mit Vertretern bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigungen.

Änderungen, Streichungen, oder allenfalls auf Bestellscheinen angeführte Bedingungen sind an die schriftliche Zustimmung der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. gebunden. Sollten Angebote der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. Entwürfe, Zeichnungen oder andere Unterlagen beinhalten, so behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor, jegliche Vervielfältigung sowie Weitergabe oder Zurverfügungstellung an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. im jeweils konkreten Einzelfall.

 

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Sämtliche Preise sind freibleibend in Euro netto ab Lager und beinhalten keine Entsorgungskosten und andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobenen öffentlichen Abgaben oder Gebühren, ohne Verpackung, Versicherung und Fracht sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle mit dem Kauf oder der Lieferung verbundenen Kosten und Abgaben gehen zu Lasten des Käufers. Art und Umfang der Leistung ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. Nebenabreden müssen schriftlich getroffen werden.

Eventuelle unrichtige Preisansätze hat der Käufer nach Überreichung der Auftragsbestätigung binnen drei Tagen zu reklamieren. Spätere Richtigstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Rechnungsstellung erfolgt mit dem Datum des Versandes.

Sofern keine anderen Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart sind, ist die Ware netto Kassa bei sofortiger Übernahme zur Zahlung fällig. Für den Fall des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu bezahlen, wobei der Tag des Zahlungseinganges maßgeblich ist.

Eingehende Zahlungen werden jeweils auf die älteste fällige Forderung angerechnet. Bei Zahlungsverzug sind darüber hinaus vom Käufer (Kunden) sämtliche Mahn- u. Inkassospesen zu ersetzen.

Für Irrtümer infolge ungenauer Bestellung haftet der Käufer.

 

IV. MENGEN

Die Auftragsmenge gilt mangels besonderer Vereinbarung nur als ungefähre Menge. Sie wird von Verkäuferseite nach Möglichkeit eingehalten. Die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen bis 25 % vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten.

Für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel haftet die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. nicht.

 

V. VERSAND UND VERPACKUNG SOWIE VERPACKUNGSVERORDNUNG

Die Ware wird handelsüblich verpackt, wobei die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. mangels besonderer Vereinbarung die Verpackungsart selber bestimmen darf.

Der Versand aller Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Verpackung wird sorgfältig kontrolliert, weshalb für Bruch und Manko auf dem Transportweg kein Ersatz geleistet wird. Die unter Punkt III. genannten Preise verstehen sich ohne Verpackung, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Sind Paletten und Kunststoffplatten Gegenstand der Verpackung oder des Lieferumfanges, und wird nichts anderes vereinbart, so handelt es sich um Mehrwegverpackungen. Für diese Mehrwegverpackung wird ein Einsatz bzw. Pfand verrechnet. Bei frachtfreier Retournierung dieser Mehrwegverpackung im einwandfreien und funktionsfähigen Zustand an das Lager der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. wird der Einsatz bzw. Pfand wieder gutgeschrieben oder rückerstattet. Sonderverpackung muss extra verrechnet werden.

Alle anderen Transportverpackungen (Kunststofffolien und Kartonagen) sind Einwegverpackungen, und sind, wenn nichts anderes vereinbart, über das ARA-System durch den Käufer selbst zu entsorgen.

Werden Entsorgungsbeträge (ARA-Beitrage) verrechnet, so verstehen sich diese immer netto Kassa, Skontoabzüge können nicht gewährt werden.

Der Käufer hat die Verpackungsverordnung zu beachten und ist verpflichtet diese in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

 

VI. LIEFERUNGEN UND LIEFERFRISTEN

Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag des vereinbarten Termins. Bei Warenbestellungen, die jedoch von der Beibringung von Unterlagen, Formen, Mustern etc. abhängig sind, beginnt die Lieferfrist erst vom Tage des Einlangens der schriftlichen Genehmigung durch den Käufer zu laufen.

Für die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist wird jedoch keinesfalls gehaftet. Die Lieferverpflichtung erlischt in jedem Fall nach Ablauf von 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung.

Der Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen oder höherer Gewalt wird die Lieferzeit entsprechend der Dauer dieser Umstände verlängert, ohne dass die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. für diesen Zeitraum zum Schadenersatz verpflichtet werden kann. Entsprechendes gilt auch für Verzögerungen bei Unterlieferanten.

 

VII. VERWENDUNGSZWECK

Für die zum Export gekauften Waren übernimmt der Käufer die Gewähr für den tatsächlichen Versand in das Zollausland und für die Verwendung im Zollausland. Bei Bedarf hat der Käufer einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Ebenso übernimmt der Käufer die Verpflichtung, die für einen bestimmten Zweck gekauften Waren keiner anderen Verwendung zuzuführen. Gegebenenfalls hat er den hierzu erforderlichen Nachweis zu erbringen und im Fall der Nichteinhaltung dieser übernommenen Verpflichtung für den der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. entstandenen Schaden zu haften.

 

VIII. RÜGEPFLICHT UND GEWÄHRLEISTUNG

Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, wobei Beanstandungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Mängelrüge in schriftlicher Form erhoben wurde, und binnen 5 Tagen ab Übernahme beim Verkäufer eingelangt ist. Die Weitergabe der Ware an Dritte gilt als vorbehaltslose Annahme der Ware.

Die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. haftet nicht für Schäden die im Zusammenhang mit der Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Waren stehen sollten. Die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. haftet auch nicht dafür, dass die gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen besonderen Zwecke geeignet sind, es sei denn, dass diese Zwecke Vertragsinhalt geworden sind.

Die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. hat das Recht ordnungsgemäß beanstandete Mängel nach freier Wahl entweder gänzlich oder teilweise durch Austausch der Ware oder entsprechender Preisminderung zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Ersatz des Schadens oder Entgang eines Gewinnes ist gänzlich ausgeschlossen, wie auch der Ersatz allfälliger Regressansprüche Dritter an Kunden der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. als auch Verpflichtungen aus verloren gegangenen oder verdorbenen Inhalten von Glasemballagen grundsätzlich ausgeschlossen ist und eine derartige Verpflichtung auch nicht wegen verspäteter Lieferung gegen die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. geltend gemacht werden kann.

 

IX. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. und zwar bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich sämtlicher Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten etc...

Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bei der Weiterverarbeitung durch den Käufer, solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, wobei der Käufer darüber hinaus verpflichtet ist, Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. mitzuteilen.

Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, so hat er über Aufforderung die Ware an einen von der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. zu bestimmenden Ort zur Sicherheit der Forderung auf eigene Kosten zu hinterlegen bzw. ist die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. berechtigt die Ware unverzüglich abzuholen. In diesem Zusammenhang verzichtet der Käufer auf das Recht der Besitzstörungs- u. Unterlassungsklage.

 

X. FORDERUNGSABTRETUNG

Der Käufer ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. jedoch bereits alle Forderungen in der Höhe sämtlicher Forderungen, einschließlich der Nebenforderungen wie Zinsen, Verpackungs- und Transportkosten einschließlich Umsatzsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. ermächtigt den Kunden jedoch zur Einziehung dieser Forderung.

Die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. ist berechtigt die Forderung selbst einzuziehen, verpflichtet sich jedoch sich der Einziehung zu enthalten, sobald der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung in vollem Umfang ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, kann die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. verlangen, dass der Käufer ihm Auskunft über die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, weiterhin alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.

 

XI. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. ist berechtigt, das Wahlrecht gemäß §§ 918 ff ABGB auszuüben, wenn der Käufer, aus welchen Gründen auch immer, irgendeiner Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft nicht pünktlich nachkommt.

Die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. vom Vertrag rechtsgültig zurücktritt, gilt ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 10 % der Auftragssumme als vereinbart.

 

XII. BESONDERE WAREN- UND WARNHINWEISE

Bei sämtlichen seitens der Firma GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. gelieferten Waren handelt es sich um Verpackungen im weiteren Sinne. Wenn nichts anderes seitens der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. bestätigt wird, handelt es sich grundsätzlich um Einwegverpackungen und Einwegverschlüsse.

Bei sämtlichen Bestellungen hat der Kunde bekanntzugeben, zu welchem Zweck er die gelieferte Verpackung verwenden möchte, und ist insbesondere verpflichtet anzugeben, ob besondere Druckverhältnisse auf die Verpackung einwirken können.

CO2-hältige Flüssigkeiten dürfen nur in Flaschen gefüllt werden, bei welchen durch die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. bestätigt wird, dass diese Flaschen dafür geeignet sind.

Die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. leistet darüber hinaus keinerlei Gewähr dafür, dass das gelieferte Verpackungsmaterial mit anderen Verpackungsmaterialien kombinierbar ist.

Insbesondere wird jeglicher Haftungsausschluss erklärt, wenn die seitens der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. gelieferte Verpackung von dritter Seite, in welcher Form auch immer, weiterverarbeitet bzw. bearbeitet wird.

Die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. übernimmt sohin keine Verantwortung über das Füllgut bzw. die richtige Verschlussauswahl der gelieferten Flaschen.

Wenn nicht gesondert bestätigt, werden die Verpackungen, insbesondere die Flaschen, nach den Bestimmungen der EU-Norm, nicht jedoch explizit nach den Bestimmungen der Ö-Norm, ausgeliefert.

 

XIII. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Als Erfüllungsort gilt der Firmensitz der GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H..

Als Gerichtsstand gilt das für die GLASPACK Verpackungsglashandelsges.m.b.H. sachlich und örtlich zuständige Gericht, welches nach den Firmensitz zu bestimmen ist, als vereinbart.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss nationaler und internationaler Kollisionsnormen als auch des UN-Kaufrechtsabkommens.